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Bio-Außer-Haus-Verpflegung-Verordnung – Bio-AHVV

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1(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 265, S. 10 - 13)

Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen.
2Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.


3Kennzeichnung in 3 Kategorien in Farbe

1.
Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:
a)
Muster Kategorie „90–100“
AHV-Kennzeichen in goldener Farbe, bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 %
b)
Muster Kategorie „50–89“
AHV-Kennzeichen in silberner Farbe, bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 %
c)
Muster Kategorie „20–49“
AHV-Kennzeichen in bronzener Farbe, bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 %
2.
Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:
a)
Farben
Die Kennzeichnung kann je nach Anwendung mit Sonderfarbe (Pantone) oder vierfarbig (CMYK) umgesetzt werden. 1Je nach verwendetem Muster ist in den entsprechenden Farben zu drucken:
aa)
Muster „90–100“: 1Farbe Gold (Druck-Farbwert Pantone 8661 C, Druck-Farbwerte CMYK:
2C=25%, M=29%, Y=81%, K=9%)
bb)
Muster „50–89“: 1Farbe Silber (Druck-Farbwert Pantone 8001 C, Druck-Farbwerte CMYK:
2C=31%, M=25%, Y=25%, K=24%)
cc)
Muster „20–49“: 1Farbe Bronze (Druck-Farbwert Pantone 8582 C, Druck-Farbwerte CMYK:
2C=30%, M=51%, Y=72%, K=26%).

3Der Schriftzug „Bio“, die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.

4Das Kennzeichen ist auf weißem Grund zu drucken.
b)

5Ausgestaltung
Das Kennzeichen ist kreisrund zu gestalten.
6Innerhalb des Kreises hat linksseitig horizontal das Wort „Bio“ zu stehen.

7Unter „Bio“ hat eine der drei Kategorien zu stehen:
1.
„90–100 %“
2.
„50–89 %“
3.
„20–49 %“.
1Rechtsseitig sind Gabel und Messer abzubilden.
c)

2Größe
Das AHV-Kennzeichen muss eine Mindesthöhe von 20 mm und eine Mindestbreite von 20 mm haben, das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1.
d)
Drehung
Eine Drehung des Kennzeichens ist nicht zulässig.
e)

3Größen und Raumverhältnis
Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und der Grafikbestandteile der Kennzeichnung zueinander darf nicht verändert werden.
f)

4Schutzzone
Das Kennzeichen verfügt über eine Schutzzone, in der kein anderes Element platziert werden darf.
5Die Schutzzone ergibt sich aus der Größe des Kennzeichenkreises und muss mindestens einem Drittel des Durchmessers des Kreises entsprechen, sodass ausreichend Platz um das Kennzeichen herum gewährleistet wird.


6Kennzeichnung in 3 Kategorien in Schwarz-Weiß

1.
Das AHV-Kennzeichen muss den nachstehenden Mustern entsprechen:
a)
Muster Kategorie „90–100“
AHV-Kennzeichen in Schwarz-Weiß, bei einem Bio-Anteil von 90 bis 100 %
b)
Muster Kategorie „50–89“
AHV-Kennzeichen in Schwarz-Weiß, bei einem Bio-Anteil von 50 bis 89 %
c)
Muster Kategorie „20–49“
AHV-Kennzeichen in Schwarz-Weiß, bei einem Bio-Anteil von 20 bis 49 %
2.
Technische Beschreibung der Kennzeichnung nach § 8 Absatz 2:
a)
Farben
Die Kennzeichnung hat zweifarbig zu sein. 1Das kreisrunde Element ist in schwarz zu drucken (Schwarz-Anteil: black = 100 %).

2Der Schriftzug „Bio“, die Prozentangabe sowie Gabel und Messer sind in weiß auszuführen.
b)

3Ausgestaltung, Größe, Drehung, Größen und Raumverhältnis, Schutzzone
Die technische Beschreibung der „Kennzeichnung in Farbe“ Nummer 2b bis f gilt entsprechend.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26